Eine Berufsausübungsbewilligung Schweiz (BAB) als Arzt ist erforderlich, wenn Sie in einer einer fachärztlichen Praxis oder Labor arbeiten möchten. Deshalb benötigen Sie, bevor Sie den Antrag auf eine Berufsausübungsbewilligung stellen, eine MEBEKO Anerkennung.
Dabei spielt Ihr arbeitsrechtlicher Status keine Rolle (selbständig oder nicht selbständig). Gesundheitsfachpersonen benötigen in der Schweiz, falls Sie Ihre Tätigkeit in eigner fachlicher Verantwortung ausüben eine Bewilligung des jeweiligen Kantons. Dazu gehören auch angestellte Fachpersonen, die Ihre Tätigkeit fachlich selbständig ausführen.
Die BAB muss gesondert, beim jeweiligen Kanton, in dem Sie tätig sein wollen, beantragt werden und setzt in der Regel mindestens 3 Jahre Tätigkeit (100% Pensum) an einer schweizerischen anerkannten Weiterbildungsstätte oder den eidgenössischen Weiterbildungstitel voraus. In der Regel wird die Bewilligung zur Berufsausübung, bei einem Wechsel des Kantons, dann auch von anderen Kantonen anerkannt.
Stellen Sie bitte Ihren Antrag, bei der jeweiligen Gesundheitsbehörde des Kantons, in dem Sie arbeiten wollen, diese trägt Sie dann in das MedReg ein.
Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel
Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Basierend auf den Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Arztdiplom und
einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verfügt sowie
vertrauenswürdig ist,
physisch als auch psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (minimal Niveau B2 Europäischer Referenzrahmen) verfügt.
Detaillierte Informationen zur Berufsausübungsbewilligung Schweiz können Sie am Beispiel des Infoblatts des Kanton Aaargau zur Berufsausübungsbewilligung entnehmen.
Aufgrund des Freizügigkeitsabkommen mit der EU dürfen Ärzte aus der EU/EFTA 90 Tage in der Schweiz ohne Berufsausübungsbewilligung arbeiten. Eine Anmeldung ist jedoch erforderlich. Für Ärzte die Ihm Rahmen der 90-Tage Regelung tätig sind gelten die gleichen Berufspflichten, wie für Ärzte mit BAB.
Aufgrund dieser sehr starken behördlicher Auflage, bei der Anstellung von Ärzten in Praxen, verstärkt sich der Ärztemangel in der Schweiz noch weiter.
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